Gasflaschen gehören zu den Gütern, die wegen ihres hohen Gefahrenpotentials strengen Auflagen unterliegen. Die wichtigsten Vorschriften für die Lagerung sind in der TRGS 510 geregelt. Im Folgenden lesen Sie wichtige Auszüge aus der TRGS 510 auf einen Blick.
Gefahrstoffe dürfen grundsätzlich nicht an solchen Orten gelagert werden, an denen dies zu einer Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen führen kann.
Die Regelungen sind bei der Lagerung von Gasen, die mit H220, H221, H270, H280 oder H281 nach CLP-VO gekennzeichnet sind und die in Mengen über 2,5 l gelagert werden, zu beachten.
(1) Druckgasbehälter müssen gegen Umfallen oder Herabfallen gesichert werden. Die Ventile sind mit einer geeigneten Schutzeinrichtung zu schützen.
(2) Im Lager dürfen Gase nicht umgefüllt werden, ebenso dürfen keine Instandhaltungsarbeiten von Druckgasbehältern durchgeführt werden.
(3) Akut toxische Gase müssen unter Verschluss oder so aufbewahrt oder gelagert werden, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben.
(4) Mit H330 bzw. R26 gekennzeichnete Gase dürfen in Räumen nur gelagert werden, wenn diese über eine Gaswarneinrichtung verfügen, die bei Überschreitung der zulässigen Arbeitsplatzgrenzwerte akustisch und optisch alarmiert.
(1) Bei der Lagerung in Lagerräumen
(2) Lager im Freien müssen zu benachbarten Anlagen und Einrichtungen, von denen eine Gefährdung ausgehen kann, einen Schutzabstand von mindestens fünf Meter einhalten.
(3) Druckgasbehälter dürfen in Arbeitsräumen nur in geeigneten Sicherheitsschränken mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten gelagert werden. Akut toxische Gase dürfen dabei nur in technisch belüfteten Sicherheitsschränken gelagert werden, die einen 120-fachen Luftwechsel pro Stunde aufweisen. Oxidierende Gase oder entzündbare dürfen dabei nur in technisch belüfteten Sicherheitsschränken gelagert werden, die einen zehnfachen Luftwechsel pro Stunden aufweisen.
(5) In Räumen unter Erdgleiche dürfen maximal 50 gefüllte Druckgasbehälter gelagert werden, wenn
(6) Räume, in denen Druckgasbehälter gelagert werden, müssen ausreichend be- und entlüftet werden. Eine natürliche Lüftung ist ausreichend, wenn unmittelbar ins Freie führende Lüftungsöffnungen mit einem Gesamtquerschnitt von mindestens 1/100 der Bodenfläche des Lagerraumes vorhanden sind.
Gasflaschenschränke für die kompakte Lagerung im Freien entsprechen den Anforderungen der TRGS (Technische Regeln Gase) 510. Bei uns finden Sie für die jeweils passenden Schränke für Ihren konkreten Anwendungsfall:
Wenn Sie eine größere Anzahl Gasflaschen lagern möchten, eignen sich vielleicht auch unsere Gasflaschenlager und –Container.